Seit dem 6. Mai 2026 steht die Förderrichtlinie im Bundesanzeiger, die EU-Kommission hat sie am 16. April genehmigt. Seitdem kursiert eine Zahl: fünf Cent. Sie ist als Preisversprechen falsch. Tatsächlich ausgezahlt werden für das Abrechnungsjahr 2026 1,87 Cent je Kilowattstunde — und auch das nur für Abnahmestellen, die einem von 96 Wirtschaftszweigen einer EU-Liste zugeordnet sind. Eine Verbrauchsschwelle gibt es nicht. Ein Betrieb mit 300 Megawattstunden in der richtigen Branche ist berechtigt; ein Betrieb mit 13 Gigawattstunden in der falschen nicht. Dieser Beitrag rechnet beides durch: was die Entlastung wert ist, wenn sie greift — und welche Hebel bleiben, wenn sie es nicht tut.
Der Industriestrompreis ist keine Preisregulierung. Er ist eine Billigkeitsleistung nach § 53 Bundeshaushaltsordnung, die das BAFA im Jahr nach dem Verbrauch auszahlt. Der Betrieb kauft seinen Strom weiter zum eigenen Vertragspreis.
Das ist mehr als eine begriffliche Feinheit. Der unternehmensindividuelle Strompreis ist für die Höhe der Beihilfe ausdrücklich ohne Bedeutung — so steht es im Merkblatt des BAFA. Wer teuer eingekauft hat, bekommt keinen Cent mehr; wer günstig eingekauft hat, keinen weniger. Bemessen wird allein nach einem Börsenpreis des Vorjahres und der verbrauchten Menge.
Die Rechtsgrundlage ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. April 2026, veröffentlicht am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger. Beihilferechtlich trägt sie der Clean Industrial Deal State Aid Framework der EU-Kommission; die Genehmigung datiert vom 16. April 2026 unter der Fallnummer SA.120495. Gefördert werden die Abrechnungsjahre 2026, 2027 und 2028 — rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.
Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die Richtlinie stellt die Gewährung unter den Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und regelt ausdrücklich, was passiert, wenn die 3,8 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds nicht reichen: Dann werden sämtliche Leistungen quotal gekürzt — die Quote ergibt sich aus den verfügbaren Mitteln geteilt durch die Summe aller berechtigten Anträge. Wer mit dem Betrag plant, sollte diesen Abschlag einkalkulieren.
Beantragt wird elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Das Portal öffnet voraussichtlich im Dezember 2026, die Frist für das Abrechnungsjahr 2026 endet am 31. März 2027. Ein Unternehmen stellt je Abrechnungsjahr genau einen Antrag.
Der Zielpreis von 50 Euro je Megawattstunde ist keine Zusage über den Strompreis. Er ist eine Kappungsgrenze in der Formel — und in Verbindung mit dem Faktor 0,5 auf die Menge halbiert sich der Betrag ein zweites Mal.
Die Richtlinie rechnet in drei Schritten. Zuerst wird der Referenzpreis bestimmt: das arithmetische Mittel aller handelstäglichen Schlusskurse des EEX-Jahresfutures Base für das Lieferjahr, gebildet über das Vorjahr. Für 2026 hat das BAFA 87,44 Euro je Megawattstunde veröffentlicht.
Daraus folgt der Differenzpreis: grundsätzlich 50 Prozent des Referenzpreises, aber begrenzt durch den Zielpreis. Die Entlastung darf den Preis rechnerisch nicht unter 50 Euro drücken. 50 Prozent von 87,44 wären 43,72 Euro — die Kappung lässt nur 37,44 Euro zu. Für 2026 greift also die Zielpreisgrenze, nicht die Prozentregel.
Zuletzt die Menge: Beihilfefähig sind höchstens 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs. Die Richtlinie schreibt das als Faktor 0,5 auf die Gesamtmenge — rechnerisch dasselbe.
| Schritt | 2026 |
|---|---|
| Referenzpreis (EEX Base Year Future, Mittel 2025) | 87,44 €/MWh |
| davon 50 % | 43,72 €/MWh |
| Begrenzung auf den Zielpreis (87,44 − 50) | 37,44 €/MWh |
| Differenzpreis | 37,44 €/MWh |
| × Beihilfeintensität 0,5 auf die Menge | 18,72 €/MWh |
| Entlastung je verbrauchter kWh | 1,872 ct/kWh |
| mit Flexibilitäts-Bonus (+ 10 %) | 2,059 ct/kWh |
Die Kurve knickt bei 100 €/MWh: Darüber greift die 50-Prozent-Regel, darunter der Zielpreis von 50 €/MWh. Fällt der Terminmarkt weiter, schrumpft die Entlastung überproportional — bei 70 €/MWh sind es noch 1,0 ct/kWh, bei 60 €/MWh 0,5. Erreicht der Referenzpreis 50 €/MWh, ist die Entlastung null. Für 2027 und 2028 steht der Wert jeweils erst nach Ablauf des Vorjahres fest.
Anrechenbar ist die tatsächlich selbst verbrauchte Strommenge je Abnahmestelle, ausdrücklich unabhängig von Erzeugungsquelle und Bezugsart. Eigenerzeugung zählt also mit: Wer eine PV-Anlage oder ein BHKW auf dem Betriebsgelände betreibt und den Strom selbst verbraucht, erhöht damit seine Bemessungsgrundlage. Abzuziehen sind an Dritte weitergeleitete Mengen und Einspeisungen ins Netz sowie alle Mengen, für die Strompreiskompensation beantragt wird. Der Weiterleitungsbegriff ist enger als im Energiefinanzierungsgesetz: Entscheidend ist der Kaufvertrag mit dem Dritten, nicht die Betreibereigenschaft — das EnFG-Betreiberkonzept darf aber alternativ gewählt werden. Indirekte Verbräuche für Druckluft, Kälte, Wärme, Dampf oder Wasser sind nur innerhalb eines Industrieparks anrechenbar; für Betriebe, die von außen leitungsgebunden versorgt werden, gilt das nicht.
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. In der gesamten Richtlinie steht keine Mindestmenge, keine Stromkostenintensität, keine Umsatzschwelle. Es gibt genau ein Zugangskriterium: den Wirtschaftszweig der Abnahmestelle.
Maßgeblich ist die Teilliste 1 des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, in der Verwaltungssprache KUEBLL. Sie führt 96 Wirtschaftszweige auf, denen die EU-Kommission ein „erhebliches Verlagerungsrisiko" zuschreibt. Zugeordnet wird nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Ausgabe 2008 — nicht nach der 2025 eingeführten Neufassung, obwohl die statistischen Ämter längst danach klassifizieren.
Die 10-Gigawattstunden-Grenze, die in vielen Darstellungen als Zugangsschwelle auftaucht, ist keine. Sie regelt nur den Nachweis: Ab 10 Gigawattstunden anrechenbarem Verbrauch braucht der Antrag zusätzlich den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers. Darunter genügen Stromrechnungen. Wer den Vermerk beibringt, spart sich umgekehrt die Einreichung der Rechnungen.
Bezugsgröße ist die Abnahmestelle, nicht das Unternehmen: alle räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände, mit eigenen Zählern an allen Entnahmepunkten. Mehrere Betriebsgelände desselben Unternehmens dürfen nicht addiert werden. Für Betriebe mit mehreren Standorten heißt das: Jeder Standort wird einzeln geprüft, und zwar nach dem Schwerpunkt der dort ausgeübten Tätigkeit am Ende des Abrechnungsjahres. Ein Unternehmen kann also für einen Standort berechtigt sein und für den nächsten nicht.
Der Zuschnitt der Liste folgt nicht der Alltagslogik von „energieintensiv". Er ist erheblich feiner — und an einigen Stellen überraschend.
| Auf der Liste (Auswahl) | Nicht auf der Liste |
|---|---|
| Frucht- und Gemüsesäfte (1032) | Milchverarbeitung (1051) |
| Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung | Futtermittel für Nutztiere (1091) |
| Zucker, Stärke, Malz, Öle und Fette | Bierherstellung, Backwaren, Fleischverarbeitung |
| Zement (2351) | Betonwaren und Frischbeton (2361–2363) |
| Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke (1610) | Möbelherstellung, Bauhandwerk |
| Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (2561) | Mechanische Metallbearbeitung (2562) |
| Eisengießereien (2451) | Stahl- und Leichtmetallgießereien (2452/2453) |
| Papier, Zellstoff, Glas, Keramik, Chemie, Alu, Kupfer | Landwirtschaft (01), Stromerzeugung (3511) |
| Batterien und Akkumulatoren (2720) | Handel, Hotellerie, Gastronomie, Logistik |
Vollständige Liste: Merkblatt Industriestrompreis des BAFA, Anlage A. Die Zuordnung erfolgt über die Klassifizierung durch die statistischen Ämter der Länder, der das Unternehmen im Antrag zustimmt.
Der EU-Anhang kennt zwei Teillisten: Wirtschaftszweige mit einem erheblichen Risiko (Teilliste 1) und solche mit einem Risiko (Teilliste 2). Der Beihilferahmen erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, den Kreis enger zu ziehen — Deutschland hat davon Gebrauch gemacht und nur Teilliste 1 übernommen. In Teilliste 2 stehen unter anderem Schlachtbetriebe, Molkereien, Mühlen, Futtermittelhersteller, Erfrischungsgetränke, Ziegeleien, Kalkwerke sowie Stahl- und Leichtmetallgießereien. Diese Betriebe sind derzeit außen vor, obwohl das Beihilferecht sie zuließe.
Nummer 3.2 der Richtlinie hält eine Tür offen: Wirtschaftszweige, denen die Kommission die Beihilfefähigkeit nach dem Clean Industrial Deal State Aid Framework zuerkennt, werden ebenfalls berechtigt. Eine solche Entscheidung ist bislang nicht bekannt.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Rettungsleitlinien — bei größeren Unternehmen etwa, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 lag und das Verhältnis von EBITDA zu Zinsaufwand unter 1,0 —, ferner Unternehmen mit Insolvenzantrag oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis sowie Unternehmen mit offenen Beihilfe-Rückforderungen. Patronatserklärungen und Nachrangdarlehen mit Rangrücktritt heilen den Status nicht.
Um zu prüfen, wie breit der Industriestrompreis in der Praxis wirkt, haben wir den eigenen Beratungsbestand ausgewertet: 84 leistungs- und standardgemessene Bezugsstellen, davon 63 mit hinterlegter Jahresmenge, zusammen 35,2 Gigawattstunden, verteilt auf 39 Unternehmen.
Fünf Unternehmen liegen über einer Gigawattstunde und tragen zusammen 74 Prozent der ausgewerteten Menge. 29 der 39 Unternehmen bleiben unter 0,5 Gigawattstunden, der Median liegt bei 295 Megawattstunden. Stand der Auswertung: 22.08.2026.
Die Mengenverteilung ist typisch für Mittelstand und Landwirtschaft: wenige große Verbraucher, ein langer Schwanz kleiner Abnahmestellen. Für den Industriestrompreis ist sie allerdings die falsche Frage. Entscheidend ist die Branche — und dort sieht das Bild eindeutig aus.
Der Bestand besteht überwiegend aus Biogas- und Landwirtschaftsbetrieben, dazu kommen Lebensmittelhandwerk, Handel, Hotellerie und Baustoffe. Nach Zuordnung jeder Abnahmestelle zur Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 liegt genau ein Unternehmen von 39 in einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1.
Bemerkenswert ist, wie knapp einige Fälle danebenliegen. Der größte Stromverbraucher des Bestands mit 13 Gigawattstunden ist ein Betreiber von Biogasanlagen — Stromerzeugung, Wirtschaftszweig 3511, auf keiner der beiden Teillisten. Ein Baustoffhersteller mit knapp zwei Gigawattstunden produziert Betonfertigteile; Zement wäre gelistet, Betonwaren sind es nicht. Ein Betrieb mit 0,7 Gigawattstunden stellt Futtermittel her und steht damit auf Teilliste 2 — also auf der Liste, die Deutschland nicht übernommen hat.
Das ist kein repräsentativer Querschnitt der deutschen Wirtschaft, sondern ein Ausschnitt aus Mittelstand und Landwirtschaft. Genau deshalb ist er aussagekräftig für die Frage, die Betriebe dieser Größe stellen: Betrifft mich das? Für die allermeisten lautet die Antwort nein — und diese Antwort ist mehr wert als eine vage Hoffnung, weil sie den Blick auf die Instrumente freigibt, die tatsächlich greifen.
Der Industriestrompreis ist kein freier Zuschuss. Wer ihn beantragt, verpflichtet sich zugleich, mindestens 50 Prozent der Basis-Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren — und muss das nachweisen.
Die Richtlinie definiert vier Kategorien: Erzeugungskapazität für erneuerbare Energien, Energieeffizienz mit Wirkung auf den Strombedarf, nachfrageseitige Flexibilität sowie Infrastrukturmodernisierung. Innerhalb dieser Kategorien nennt sie Regelbeispiele, für die der geforderte „messbare Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems" als erfüllt gilt. Andere Maßnahmen sind zulässig, wenn sie den Regelbeispielen vergleichbar sind — begründungspflichtig im Nachweis.
Umgesetzt werden muss innerhalb von 48 Monaten ab Bewilligungsbescheid, bei nachgewiesenen technischen Gründen bis zu 72 Monaten. Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf dieser Frist einzureichen. Frühester Umsetzungszeitpunkt ist der Beginn des Abrechnungsjahres: Für 2026 zählt nur, was ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt wurde. Kosten, die davor entstanden sind — etwa Planungsleistungen aus dem Vorjahr —, sind verloren.
Die Maßnahme muss nicht an der beantragten Abnahmestelle umgesetzt werden, wohl aber in Deutschland. Sie darf auch von Dritten umgesetzt werden, gegenständlich wie finanziell, sogar ohne wirtschaftlichen Zusammenhang zum Antragsteller — die Verantwortung für die wirksame Umsetzung und die Nachweispflicht bleiben aber beim Antragsteller.
Die Rechtsfolge bei Verfehlen ist scharf: Das BAFA hebt den Bescheid im prozentualen Umfang der Nichterfüllung auf und fordert zurück, verzinst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem Auszahlungstag. Wer 100.000 Euro erhält und statt 50.000 nur 40.000 Euro investiert, zahlt 20.000 Euro plus Zinsen zurück. Wird der Nachweis gar nicht fristgerecht eingereicht, ist der Bescheid vollständig aufzuheben.
Für die verpflichtend umzusetzenden Dekarbonisierungsmaßnahmen darf keine andere Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das schließt mehr aus, als es zunächst klingt. Eine neue Photovoltaikanlage, die eine EEG-Vergütung erhält, zählt nicht — weder im Jahr der Installation noch, wenn die Förderung später beantragt wird. Eine über die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz geförderte Mess- und Regelungstechnik kann nicht zugleich als Dekarbonisierungsmaßnahme angerechnet werden. Beihilfefreie Förderprogramme sind nutzbar, ihre Mittel sind jedoch von der Investitionssumme abzuziehen. Eine anteilige Aufteilung einer Investitionssumme auf mehrere Instrumente ist zulässig — derselbe Anteil aber nur einmal. Wer parallel ein Förderprojekt und einen Industriestrompreis-Antrag laufen hat, muss die Kosten also sauber trennen, bevor der erste Nachweis fällig wird.
Der Flexibilitäts-Bonus erhöht die Beihilfe um 10 Prozent. Dafür wird die Investitionsverpflichtung nicht nur größer, sondern auch enger: Der Großteil muss in nachfrageseitige Flexibilität fließen.
Wer den Bonus beantragt, verpflichtet sich zu zweierlei: 80 Prozent des Mindestinvestitionsbetrags — also 40 Prozent der Basis-Beihilfe — müssen in Maßnahmen der Kategorie „nachfrageseitige Flexibilität" gehen, und zusätzlich 75 Prozent des Bonusbetrags in Dekarbonisierungsmaßnahmen beliebiger Kategorie.
Rechnerisch bleibt vom Bonus wenig übrig: Zehn Prozent mehr Beihilfe stehen 7,5 Prozent zusätzlicher Investitionsbindung gegenüber. Der eigentliche Effekt liegt woanders — der Bonus verschiebt vier Fünftel einer ohnehin bestehenden Verpflichtung in eine bestimmte Richtung.
Damit ist die Entscheidung keine Rechen-, sondern eine Planungsfrage: Wer ohnehin in Speicher, Lastmanagement oder Elektrifizierung investieren will, bekommt den Bonus praktisch geschenkt. Wer die Mittel lieber in Prozesseffizienz stecken würde, zahlt mit Wahlfreiheit.
| Was als nachfrageseitige Flexibilität zählt |
|---|
| Batteriespeicher zur Lastspitzenreduktion, PV-Eigenverbrauchsoptimierung oder Spotmarktnutzung |
| Wärme- und Kältespeicher aller Bauarten — Heißwasser, Latent, Beton, Salzschmelze, Eis- und Kaltwasser |
| Druckluftbehälter zum Ausgleich schwankender Entnahmen |
| Mess-, Steuer-, Leit- und IT-Infrastruktur, intelligente Lastmanagementsysteme, steuerbare Komponenten und Schnittstellen |
| Nachrüstungen zur flexiblen Fahrweise bestehender Anlagen |
| Großwärmepumpen, Elektrodenkessel, bivalente Öfen — Wechsel zwischen Gas und Strom je nach Preis |
| Ladeinfrastruktur für Elektro-Lkw und Gabelstapler; E-Fahrzeuge nur rein batterieelektrisch und bidirektional |
| Wasserstoff einschließlich Elektrolyseuren und zugehöriger Netzanschlusskomponenten |
Nicht anrechenbar: Lagerkapazitäten für Brennstoffe sowie Vor-, Zwischen- und Endprodukte — ausgenommen Druckluftspeicher und Produkttanks für Luftgase. Ebenso wenig Präqualifikationskosten für Regelenergiemärkte, soweit sie über die Investition in Mess-, Steuer- und IT-Infrastruktur hinausgehen. Eigenleistungen zählen nie.
Modellfall: eine Abnahmestelle in einem gelisteten Wirtschaftszweig, 5.000.000 kWh anrechenbarer Stromverbrauch im Abrechnungsjahr 2026, keine Strompreiskompensation, keine Weiterleitung an Dritte.
| Position | ohne Bonus | mit Flexibilitäts-Bonus |
|---|---|---|
| Anrechenbarer Stromverbrauch | 5.000.000 kWh | 5.000.000 kWh |
| Differenzpreis 2026 | 3,744 ct/kWh | 3,744 ct/kWh |
| Basis-Beihilfe (0,5 × Menge × Differenzpreis) | 93.600 € | 93.600 € |
| Flexibilitäts-Bonus (10 %) | — | 9.360 € |
| Beihilfe gesamt | 93.600 € | 102.960 € |
| Investitionsverpflichtung gesamt | 46.800 € | 53.820 € |
| davon gebunden an Flexibilität | — | 37.440 € |
| frei verwendbare Kategorien | 46.800 € | 16.380 € |
| Beihilfe abzüglich Investitionspflicht | 46.800 € | 49.140 € |
| Entlastung je kWh | 1,872 ct | 2,059 ct |
Der Bonus bringt in diesem Fall 9.360 Euro mehr Beihilfe und kostet 7.020 Euro zusätzliche Investitionsbindung. Netto bleiben 2.340 Euro — gut zweieinhalb Prozent der Basis-Beihilfe. Die eigentliche Frage ist deshalb nicht, ob sich die 2.340 Euro lohnen, sondern ob der Betrieb die 37.440 Euro ohnehin in Flexibilität investiert hätte.
Für viele Betriebe lautet die Antwort ja — weil dieselben Investitionen zwei weitere Erträge tragen, die mit dem Industriestrompreis nichts zu tun haben: Ein Speicher oder ein Lastmanagement senkt heute die Netzentgelte über die atypische Netznutzung und ab 2029 die Bestellkapazität, und er verdient am Spotmarkt.
Anders als bei einer Umlage oder Abgabe wandert das Geld nicht weg, sondern in eine Anlage im eigenen Betrieb. Wirtschaftlich betrachtet finanziert der Industriestrompreis also zur Hälfte eine Investition, die ihrerseits eine Rendite abwirft. Wer die Beihilfe nur als Kostenentlastung verbucht, unterschätzt sie — und wer die Investitionspflicht als Auflage abtut, verschenkt sie.
Für den weit überwiegenden Teil der mittelständischen und landwirtschaftlichen Betriebe ist der Industriestrompreis kein Thema. Die Instrumente, die für sie tatsächlich wirken, sind weniger prominent — aber in der Summe deutlich größer als 1,87 Cent.
Wer seine Last in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers zuverlässig senkt, bekommt ein reduziertes Netzentgelt. Der Hebel liegt je nach Netzgebiet und Lastgang häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich pro Jahr und übertrifft damit die Industriestrompreis-Entlastung für Betriebe dieser Größe. Die Vereinbarung muss zum 31.12.2028 wirksam sein, die Voraussetzungen müssen zwischen 2026 und 2028 mindestens einmal erfüllt werden.
Mit der Netzentgeltsystematik AgNes entfällt der Leistungspreis auf die Jahreshöchstlast. An seine Stelle tritt ein Kapazitätspreis auf eine selbst bestellte Kapazität. Wer sie zu hoch bestellt, zahlt zu viel; wer zu niedrig bestellt, zahlt einen erhöhten Arbeitspreis auf die überschreitende Menge. Die optimale Bestellung ist aus der Lastdauerlinie rechenbar — ein jährlich wiederkehrender Vorgang ab Herbst 2028.
Für die atypische Netznutzung gibt es ab 2029 eine Verlängerung bis Ende 2031 — aber nur für Abnahmestellen über 10 Gigawattstunden im Mehrjahresdurchschnitt. Alle darunter verlieren den Rabatt hart zum 31.12.2028. Diese Schwelle ist für den Mittelstand die folgenreichere Zahl als alles am Industriestrompreis.
Dazu kommen die Hebel, die unabhängig von jeder Förderkulisse wirken: Eigenverbrauch aus eigener Erzeugung, der jede Kilowattstunde zum vollen Arbeitspreis inklusive Netzentgelt, Umlagen und Steuern einspart; Speicher, die Lastspitzen kappen und am Spotmarkt verdienen; eine geprüfte Beschaffungsstrategie, die nicht am Stichtag der Vertragsverlängerung entschieden wird; und die Direktvermarktung eigener Erzeugung zu Marktwerten statt zu Pauschalen.
Der Vergleich lohnt sich in Zahlen: Eine Entlastung von 1,87 Cent je Kilowattstunde entspricht bei 500 Megawattstunden Jahresverbrauch rund 9.400 Euro — vorausgesetzt, die Branche passt. Eine sauber gerechnete atypische Netznutzung, ein richtig dimensionierter Speicher und ein zum richtigen Zeitpunkt geschlossener Liefervertrag bewegen bei derselben Abnahmestelle regelmäßig ein Vielfaches. Der Unterschied ist nur, dass darüber keine Pressemitteilung erscheint.
Das ist die gute Nachricht für die Betriebe, die berechtigt sind: Das Merkblatt des BAFA zählt ausdrücklich auf, womit sich der Industriestrompreis kumulieren lässt.
| Instrument | Kombination mit dem Industriestrompreis |
|---|---|
| Besondere Ausgleichsregelung (EnFG) | zulässig |
| § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV | zulässig — Atypik und Bandlast |
| Begrenzter Aufschlag für besondere Netznutzung | zulässig |
| Konzessionsabgabenbefreiung (§ 2 Abs. 4 KAV) | zulässig |
| Carbon-Leakage-Kompensation (BEHG/BECV) | zulässig |
| Strompreiskompensation (indirekte CO₂-Kosten) | nicht für dieselbe Strommenge — Kombination für unterschiedliche Mengen möglich, Abgrenzung im Antrag erforderlich |
Für einen berechtigten Betrieb entsteht daraus eine Reihenfolge, die sich in der Beratung bewährt: Zuerst die netzseitigen Instrumente prüfen, weil sie den größten und dauerhaftesten Hebel haben und weil die Fristen laufen. Dann den Industriestrompreis beantragen, weil er auf denselben Verbrauch obendrauf kommt. Und dann die Investitionsverpflichtung so ausrichten, dass sie auf die netzseitigen Instrumente einzahlt.
Genau an dieser Stelle greifen die Stränge ineinander: Ein Lastmanagement, das die Bestellkapazität ab 2029 senkt, ist zugleich eine anrechenbare Dekarbonisierungsmaßnahme der Kategorie Flexibilität. Ein Speicher, der heute die Hochlastzeitfenster abfängt, erfüllt dieselbe Verpflichtung. Wer beides getrennt plant, verschenkt die Überschneidung — und muss aufpassen, dass er für dieselbe Investition nicht zusätzlich eine Förderung abruft, die die Anrechnung ausschließt.
Referenz- und Differenzpreis ergeben sich jeweils erst nach Ablauf des Vorjahres aus dem Terminmarkt. Die Kappung auf den Zielpreis wirkt dabei überproportional: Sinkt der Referenzpreis von 87 auf 70 Euro je Megawattstunde, halbiert sich die Entlastung nicht, sondern fällt von 1,87 auf 1,00 Cent. Jede Mehrjahresplanung mit einem festen Cent-Betrag ist deshalb unseriös.
3,8 Milliarden Euro für drei Jahre stehen einer unbekannten Zahl von Anträgen gegenüber. Reicht das Geld nicht, werden alle Leistungen quotal gekürzt — nicht nach Reihenfolge des Eingangs, sondern anteilig für alle. Eine Kalkulation sollte den Betrag deshalb als Obergrenze führen, nicht als Zusage.
Nummer 3.2 der Richtlinie erlaubt die Aufnahme weiterer Sektoren, wenn die Kommission ihnen die Beihilfefähigkeit zuerkennt. Für Betriebe auf Teilliste 2 — Molkereien, Mühlen, Futtermittel, Gießereien, Ziegeleien — ist das die einzige realistische Perspektive. Angekündigt ist nichts.
Antragsformulare und FAQ lagen im August 2026 noch nicht vor, das Portal öffnet erst im Dezember. Die Merkblätter tragen den Stand 4. August 2026 und werden ausdrücklich fortgeschrieben — jede Aussage zur Anerkennungsfähigkeit einer konkreten Maßnahme steht bis dahin unter Vorbehalt. Die Richtlinie sieht immerhin eine verbindliche Vorabprüfung einzelner Maßnahmen durch das BAFA vor; wer eine größere Investition plant, sollte sie nutzen.
Nicht den des Unternehmens, sondern den Schwerpunkt der Tätigkeit je Betriebsgelände — und zwar nach der Klassifikation 2008. Bei mehreren Standorten kann das Ergebnis unterschiedlich ausfallen. Das ist die einzige Frage, die über den Zugang entscheidet.
Fremdbezug plus Eigenerzeugung, abzüglich Weiterleitungen an Dritte und Einspeisung. Wo Zähler fehlen, ist eine nachvollziehbare Schätzung zulässig — sie muss aber konservativ sein. Ab 10 Gigawattstunden wird ein Prüfungsvermerk fällig, dessen Beauftragung Vorlauf braucht.
Maßnahmen, die 2026 in Betrieb gegangen sind, können die Verpflichtung bereits erfüllen. Kosten aus 2025 nicht. Wer im laufenden Jahr investiert hat, sollte jetzt prüfen, welche Rechnungen in welche Kategorie fallen — und ob dafür bereits eine Förderung abgerufen wurde, die die Anrechnung ausschließt.
Die Entscheidung fällt bei Antragstellung und bindet 80 Prozent des Mindestinvestitionsbetrags. Sie setzt also voraus, dass die Investitionsplanung für die kommenden vier Jahre grob steht. Wer ohnehin Speicher, Lastmanagement oder Elektrifizierung plant, sollte den Bonus mitnehmen.
Sie sind für die meisten Betriebe der größere Hebel und haben eigene Fristen — die atypische Netznutzung muss bis Ende 2028 wirksam vereinbart sein, sonst entfällt jede Verlängerung. Und sie zahlen auf dieselbe Investition ein, die der Industriestrompreis ohnehin verlangt.
Die Prüfung ist kurz: Wirtschaftszweig der Abnahmestelle, Verbrauch des Jahres 2026, Investitionen seit Januar. Daraus ergibt sich in aller Regel binnen einer halben Stunde, ob ein Antrag lohnt — und falls nicht, welche Instrumente stattdessen greifen. Wir schauen uns das gerne unverbindlich mit Ihnen an; ein klares Nein ist dabei ein genauso brauchbares Ergebnis wie ein Ja, weil es den Blick auf das lenkt, was tatsächlich wirkt.
Nein. Sie kaufen Strom weiter zu Ihrem Vertragspreis. Der Zielpreis von fünf Cent ist eine Kappungsgrenze in der Berechnungsformel. Ausgezahlt werden für 2026 rechnerisch 1,87 Cent je verbrauchter Kilowattstunde, mit Flexibilitäts-Bonus 2,06 Cent.
Nein. Die Richtlinie kennt keine Verbrauchsschwelle. Ab 10 Gigawattstunden anrechenbarem Verbrauch wird lediglich ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verlangt — das ist eine Nachweis-, keine Zugangsschwelle.
Nein. Bezugsgröße ist die einzelne Abnahmestelle auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände. Verschiedene Betriebsgelände desselben Unternehmens dürfen nicht addiert werden. Jeder Standort wird nach dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit eingeordnet — ein Standort kann berechtigt sein, der nächste nicht.
Ja. Anrechenbar ist die selbst verbrauchte Menge unabhängig von Erzeugungsquelle und Bezugsart. Eigenerzeugter und selbst verbrauchter Strom erhöht die Bemessungsgrundlage. Was Sie ins Netz einspeisen oder an Dritte weiterleiten, zählt nicht.
Nein. Die Stromerzeugung — Wirtschaftszweig 3511 — steht auf keiner der beiden EU-Teillisten, ebenso wenig die Landwirtschaft. Für Biogasbetriebe ist der Industriestrompreis kein Instrument; die Hebel liegen dort in Netzentgelten, Direktvermarktung, Flexibilisierung und Anschlussförderung.
Ja. Das BAFA nennt § 19 Abs. 2 StromNEV ausdrücklich als kumulierbar, ebenso die Besondere Ausgleichsregelung, die Konzessionsabgabenbefreiung und die Carbon-Leakage-Kompensation. Nicht kumulierbar für dieselbe Strommenge ist allein die Strompreiskompensation für indirekte CO₂-Kosten.
Das BAFA hebt den Bescheid im prozentualen Umfang der Nichterfüllung auf und fordert zurück, verzinst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem Tag der Auszahlung. Wird der Nachweis gar nicht fristgerecht eingereicht, entfällt der Bescheid vollständig.
Für dieselben Kosten nicht. Für die verpflichtenden Dekarbonisierungsmaßnahmen darf keine andere staatliche Beihilfe in Anspruch genommen werden — das gilt auch für die EEG-Vergütung einer neuen Photovoltaikanlage. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme auf verschiedene Instrumente ist zulässig, derselbe Anteil aber nur einmal.
Weiterführend auf strom-geld.de: AgNes — die Netzentgelte ab 2029 und der Aufschlag für besondere Netznutzung.